Das Landgericht Koblenz hat 1&1 mit sofortiger Wirkung untersagt mit 5G zu werben. Grund sei Irreführung, da der neue Funkstandard nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe.
Grundlage des Urteils ist wohl ein Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und 1&1. Das LG Koblenz hatte im Vorfeld bereits entschieden ob eine 5G-Werbung zulässig ist, wenn der Tarif nicht überall genutzt werden kann und verneinte dies.
Die fragliche Werbung wurde bereits zu Weihnachten geschaltet. Das Gericht erklärte es in einer Pressemeldung so:
„Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel. Auf dieser Seite fand sich unter anderem links ein Stern mit dem Aufdruck ‚Weihnachtsangebot‘. In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden ‚5G‘-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 Euro/Monat zu finden. Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche ‚Zum Angebot‘. Klickte der Nutzer hierauf wurde er zur Produktseiten der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser Werbung als irreführend.“
Auflagen für Werbung genannt
Das Gerichte folgte damit der Auffassung der Klägerin und untersagt 1&1 somit Werbung mit 5G, sofern man nicht darauf hinweist, dass das Angebot aktuell nur sehr begrenzt zur Verfügung stehe. Zudem ist Werbung für Tarife untersagt, wenn diese zu dem genannten ab-Preis nicht genutzt werden können, sondern lediglich zu einem höheren Preis 5G bieten.