Weicht die gebuchte Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses über einen längeren Zeitraum von der gebuchten Leistung ab, erhalten Verbraucher ab dem 1. Dezember 2021 nun das Recht von der neuen Minderungsregelung Gebrauch zu machen.
„Bis zu 50 Mbit/s“ – so bewerben deutsche Internetprovider gerne die von ihnen vertriebenen DSL oder Kabelanschlüsse. Doch genau an diesem Punkt setzt die Bundesnetzagentur nun endlich an und zieht den Providern die Daumenschrauben fest. So gelten ab dem 1. Dezember 2021 bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Entgelte für den eigenen Anschluss reduziert werden können. Der „Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Breitbandanschlüsse“ wird hierzu heute von der Bundesnetzagentur zur Konsultation gestellt.
Diese Voraussetzungen gibt es
Die neuen Verbrauchterrechte sehen dabei gemäßg dem Telekommunikationsgesetz eine Entgeltminderung oder eine außerordentliche Kündigung ohne Frist vor. Diese Optionen können genutzt werden, wenn „erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung“ besteht.
Allerdings ist der Verbraucher hierzu in der Nachweispflicht. Dazu kann zum Beispiel der Breitbandtest der Bundesnetzagentur genutzt werden. Sollte sich hierbei herausstellen, dass Up- und Download erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig dauerhaft von der vereinbarten Leistung abweichen, kann die Minderung der monatlichen Rechnung durch die entbrechenden Nachweise der Speedtests erfolgen.
In Summe ist dies endlich ein Schritt hin zu mehr Transparenz und eine indirekte Verpflichtung für Provider nicht nur große Zahlen auf Plakate zu drucken, sondern auch zu liefern.
Quelle: BNetzA