Eigentlich regelt in Deutschland das BGB, dass eine Fundsache in das Eigentum des Finders übergehen kann. Laut Apple zählt ein iPhone allerdings nicht dazu, wie nun auch vom Amtsgericht München bestätigt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits 2016 ein gesperrtes iPhone gefunden und dies ordnungsgemäß als Fundsache angemeldet. Da nach einem halben Jahr immer noch kein Besitzer ausfindig gemacht werden konnte, erhielt der ehrliche Finder das Apple iPhone, gemäß § 973 BGB. Anfangen konnte der Finder nun mit dem Gerät aber noch nichts, da es über den iCloud Lock gesperrt war. So führte ihn sein erster Versuch zum Apple Support, welcher die Entsperrung aber ablehnte. Grund hierfür sind Datenschutzprobleme, da sich noch sensible Daten des Vorbesitzers auf dem Gerät befinden können. Auch einen Restore samt Unlock zog Apple nicht in Betracht.
Amtsgericht München bestätigt Apple
Vor dem Amtsgericht München klagte der Finder auf die Entsperrung des Gerätes, was vom Gericht aber ebenfalls abgelehnt wurde. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu, dass man lediglich Anspruch auf den Zustand des Gegenstandes hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Fundes darstellte. Da das Gerät zu diesem Zeitpunkt gesperrt war, besteht von Seiten des Klägers gegen Apple kein Anspruch zur Entsperrung.
via: WBS