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Marktgeschehen
11. Januar 2019

Amazon Dashbutton: OLG München fördert digitale Steinzeit

Ein Produkt geht zur Neige? Schnell den Knopf gedrückt und schon kommt Nachschub per Amazon. So zumindest das Prinzip hinter den Amazon Dashbuttons – welche in Deutschland nun verboten werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – welche nun leider Recht bekam und Deutschland somit weiter in die digitale Steinzeit treiben.

Das heutige Urteil ist nicht nur innovationsfeindlich – es hindert Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der Dash Button ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht. Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen. Daher werden wir Rechtsmittel einlegen.

Allein der erste Satz des vorherigen Amazon-Statements zeigt es perfekt auf, wo das Problem liegt. Das Angebot der Amazon Dashbuttons war (bisher) immer optional und nicht verpflichtend, doch selbst das triggerte unsere Verbraucherschützer wieder einmal dermaßen, dass man vermutlich die Wände hochging und sich somit genötigt sah Klage einzureichen. Und genau derartige Menschen sind es, welchen wir eine digitale Steinzeit in Deutschland zu verdanken haben, welche wir noch sehr lange Zeit vor uns haben und somit der Industriestandort Deutschland immer mehr an Bedeutung verlieren wird, als er es eh schon getan hat.

Dasbutton? Wie funktionierts eigentlich?

Das Prinzip hinter den Dashbuttons ist eigentlich ein Einfaches: Knopf drücken, im besten Fall liefert Amazon am gleichen oder nächsten Tag das gewünschte Produkt. Direkt nach der Bestellung gibt es eine entsprechende Mail mit allen Infos aufs Handy oder Tablet – doch das reicht den Verbraucherschützern eben nicht. Diese bemängeln in ihrer Klage die Tatsache, dass die Dashbuttons vor Auslösung der Bestellung den Preis nicht ausweise. Zwar bestehe direkt im Anschluss an die Bestellbestätigung die Möglichkeit der Stornierung, doch auch dies will man nicht gelten lassen. Auch beklagt man sich darüber, dass die Buttons auf eine Marke bzw. ein Produkt festgelegt sind. Doch wer sich Dashbuttons ins Haus holt, wird sich zumindest meiner Ansicht nach, im Vorfeld darüber informieren. Scheinbar sieht man dies am Anti-Innovationsstandort Deutschland oft anders. Nach dem Urteil des OLG München ist übrigens keine Revision zugelassen. Es bleibt also spannend, wie es damit weitergeht.

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Bjørn Max Wagener

Journalist und Video-Editor