{"id":65021,"date":"2021-09-08T14:06:50","date_gmt":"2021-09-08T12:06:50","guid":{"rendered":"https:\/\/tablethype.de\/?p=65021"},"modified":"2021-09-08T14:06:50","modified_gmt":"2021-09-08T12:06:50","slug":"verbraucherschutz-ab-dezember-mehr-rechte-bei-zu-langsamen-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tablethype.de\/verbraucherschutz-ab-dezember-mehr-rechte-bei-zu-langsamen-internet\/","title":{"rendered":"Verbraucherschutz: Ab Dezember mehr Rechte bei zu langsamen Internet"},"content":{"rendered":"
Weicht die gebuchte Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum von der gebuchten Leistung ab, erhalten Verbraucher ab dem 1. Dezember 2021 nun das Recht von der neuen Minderungsregelung Gebrauch zu machen.<\/strong><\/p>\n „Bis zu 50 Mbit\/s“ – so bewerben deutsche Internetprovider gerne die von ihnen vertriebenen DSL oder Kabelanschl\u00fcsse. Doch genau an diesem Punkt setzt die Bundesnetzagentur nun endlich an und zieht den Providern die Daumenschrauben fest. So gelten ab dem 1. Dezember 2021 bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Entgelte f\u00fcr den eigenen Anschluss reduziert werden k\u00f6nnen. Der „Entwurf einer Allge\u00admein\u00adver\u00adf\u00fcgung zu den neuen Minde\u00adrungs\u00adrege\u00adlungen f\u00fcr Fest\u00adnetz-Breit\u00adband\u00adanschl\u00fcsse“ wird hierzu heute von der Bundes\u00adnetz\u00adagentur zur Konsul\u00adtation gestellt.<\/p>\n Die neuen Verbrauchterrechte sehen dabei gem\u00e4\u00dfg dem Tele\u00adkom\u00admuni\u00adkati\u00adons\u00adgesetz eine Entgeltminderung oder eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung ohne Frist vor. Diese Optionen k\u00f6nnen genutzt werden, wenn „erheb\u00adlich, konti\u00adnuier\u00adlich oder regel\u00adm\u00e4\u00dfig wieder\u00adkeh\u00adrende Abwei\u00adchungen bei der Geschwin\u00addig\u00adkeit zwischen der tats\u00e4ch\u00adlichen Leis\u00adtung der Inter\u00adnet\u00adzugangs\u00addienste und der vom Anbieter ange\u00adgebenen Leis\u00adtung“ besteht.<\/p>\n Allerdings ist der Verbraucher hierzu in der Nachweispflicht. Dazu kann zum Beispiel der Breitbandtest der Bundesnetzagentur genutzt werden. Sollte sich hierbei herausstellen, dass Up- und Download erheblich, kontinuierlich oder regelm\u00e4\u00dfig dauerhaft von der vereinbarten Leistung abweichen, kann die Minderung der monatlichen Rechnung durch die entbrechenden Nachweise der Speedtests erfolgen.<\/p>\n In Summe ist dies endlich ein Schritt hin zu mehr Transparenz und eine indirekte Verpflichtung f\u00fcr Provider nicht nur gro\u00dfe Zahlen auf Plakate zu drucken, sondern auch zu liefern.<\/p>\n<\/a>
Diese Voraussetzungen gibt es<\/h2>\n